Vor den Schlichter statt vor den Richter

CDA informiert sich über Schiedsämter

In seiner jüngsten Fachtagung zum Thema „Schlichten statt Richten“ behandelte der CDA Stadtverband Dülmen das Thema nachbarschaftliche Streitigkeiten und vorgerichtliche Schlichtungsverfahren. Als Referent konnte der Vorstand seinen Kollegen und Schiedsmann der Stadt Dülmen, Herrn Claus Joachimczak, gewinnen.

CDA-Vorstandsmitglied und Schiedsmann Claus Joachimczak (4. v. r.) informierte den Stadtverbandsvorstand der CDA Dülmen über die Aufgaben der Schiedsämter.CDA-Vorstandsmitglied und Schiedsmann Claus Joachimczak (4. v. r.) informierte den Stadtverbandsvorstand der CDA Dülmen über die Aufgaben der Schiedsämter.
Dieser erläuterte den Teilnehmern zunächst die Ursprünge und die Aufgaben eines Schiedsamtes. Bereits 1827 wurde das Schiedsmannswesen, beschränkt auf zivilrechtliche Streitigkeiten, zunächst für die Provinz Preußen in königlichem Auftrag eingeführt. Streitigkeiten wegen Geldforderungen konnten nun dort durch Schiedsmänner geschlichtet werden. Da die Schiedsmänner in der Schlichtung sehr erfolgreich waren, hat sich das System der vorgerichtlichen Streitschlichtung durch Schiedsmänner und seit 1926 auch durch Schiedsfrauen bis auf den heutigen Tag erhalten. Die Aufgaben des jeweiligen Schiedsamtes werden von Schiedspersonen wahrgenommen, die vom Rat der Stadt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des zuständigen Amtsgerichtes vereidigt werden. Ihr Amt versehen die Schiedspersonen, die regelmäßig zwischen 30 und 70 Jahre alt und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich.

Der Gang zum Schiedsamt ist nicht immer gesetzlich vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen. In bestimmten Streitfällen müssen die Parteien, ehe sie sich an das zuständige Amtsgericht wenden können, zum Schiedsamt: Hierbei handelt es sich um so genannte Privatklagedelikte (wie Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses sowie leichte und fahrlässige Körperverletzung), bei denen die zuständige Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneint und den ratsuchenden Bürger an die Privatklage verweist. Der Betroffene muss sich selbst mit seiner Klage an das Strafgericht wenden, wenn er den Täter bestraft wissen möchte. Zuvor ist jedoch ein vorgerichtlicher Sühneversuche vor dem Schiedsamt zu unternehmen. Neben dem strafrechtlichen Bereich ist ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren auch in einer Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten wie zum Beispiel nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten, Streitigkeiten wegen der Verletzung der persönlichen Ehre sowie Sachverhalte und Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. In diesem Zusammenhang erklärte Jochimczak, dass es sich hier um eine sogenannte „obligatorische Streitschlichtung“ handelt, die zwingend in NRW zu durchlaufen ist, anderenfalls würde eine Klage vor dem zuständigen Amtsgericht als unzulässig abgewiesen.

Der Vorstand wertete das Instrumentarium des Schiedsamtes als ein positives Instrumentarium zur Wiederherstellung des Bürgerfriedens. Der CDA-Stadtverbandsvorsitzende Roland Hericks machte deutlich, dass hierbei mit geringem bürokratischen Aufwand und überschaubaren Kosten eine Streitlösung herbeigeführt werden könne. Joachimczak fügte noch hinzu, dass jeder Ratsuchende das zuständige Schiedsamt über die Gerichte, die Polizei oder die örtlichen Ordnungsbehörden erfahren könne.